faktisches Arbeitsverhältnis

faktisches Arbeitsverhältnis
liegt vor, wenn der  Arbeitsvertrag von vornherein nichtig oder durch  Anfechtung rechtsunwirksam ist, der Arbeitnehmer die Arbeit aber bereits aufgenommen hat. In Anlehnung an das Gesellschaftsrecht ( faktische Gesellschaft) entwickelte Rechtsfigur; es wurde als unbefriedigend angesehen, dass Anfechtung und Nichtigkeit von Arbeitsverträgen zu einer Rückabwicklung des  Arbeitsverhältnisses nach dem Recht der  ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) führen. Nicht zu verwechseln mit einem Arbeitsverhältnis, das ohne schriftlichen Arbeitsvertrag oder ausdrückliche Abmachung konkludent zustande gekommen ist.
- Wirkung: a) Für die Vergangenheit: Das f.A. wird nach den Regeln über wirksame Arbeitsverhältnisse behandelt; der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf Arbeitsvergütung, Bezahlung von (auch verbotener) Mehrarbeit, Einhaltung der Vorschriften des  Arbeitsschutzes.
- b) Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung mehr, sobald sich der Arbeitsvertrag als nichtig herausstellt; es gelten also nicht die Vorschriften des  Kündigungsschutzes.

Lexikon der Economics. 2013.

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