faktisches Arbeitsverhältnis
- faktisches Arbeitsverhältnis
liegt vor, wenn der ⇡ Arbeitsvertrag von vornherein nichtig oder durch ⇡ Anfechtung rechtsunwirksam ist, der Arbeitnehmer die Arbeit aber bereits aufgenommen hat. In Anlehnung an das Gesellschaftsrecht (⇡ faktische Gesellschaft) entwickelte Rechtsfigur; es wurde als unbefriedigend angesehen, dass Anfechtung und Nichtigkeit von Arbeitsverträgen zu einer Rückabwicklung des ⇡ Arbeitsverhältnisses nach dem Recht der ⇡ ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) führen. Nicht zu verwechseln mit einem Arbeitsverhältnis, das ohne schriftlichen Arbeitsvertrag oder ausdrückliche Abmachung konkludent zustande gekommen ist.
- Wirkung: a) Für die Vergangenheit: Das f.A. wird nach den Regeln über wirksame Arbeitsverhältnisse behandelt; der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf Arbeitsvergütung, Bezahlung von (auch verbotener) Mehrarbeit, Einhaltung der Vorschriften des ⇡ Arbeitsschutzes.
- b) Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung mehr, sobald sich der Arbeitsvertrag als nichtig herausstellt; es gelten also nicht die Vorschriften des ⇡ Kündigungsschutzes.
Lexikon der Economics.
2013.
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